Rentenversicherung kündigen? Mit dieser Alternative holen Sie mehr aus Ihrer Police heraus
Den Ruhestand an der deutschen Ostsee verbringen? Auswandern auf die Balearen oder gar Kanaren? Viele Deutsche dürften sich nach diesjähriger Rentenanpassung verstärkt mit diesem Lebensabschnitt befasst haben.
Doch ob für den „Lebensabend“ das wunderschöne Lübeck an der Hanse oder doch etwa in den Süden ausgewandert wird - neben entscheidenden Frage des Wohnortes spielen vor allem die Finanzen eine Rolle!
Sinkende Zinsen und die wachsende Bedeutung der privaten Altersvorsorge bewegen viele Menschen dazu, Ihre Rentenversicherung vorzeitig zu kündigen. Durch die Berechnung des Rückkaufswerts ist die Kündigung jedoch oft mit einem Verlustgeschäft verbunden. Alternativen wie der „ewige Widerruf“ erhöhen Ihre Auszahlung mit niedrigem Aufwand. Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten.
Der Aufbau der privaten Rentenversicherung einfach erklärt
Damit Sie besser nachvollziehen können, warum Sie Ihre private Rentenversicherung nicht kündigen sollten, müssen wir uns kurz mit dem Aufbau dieser Policen beschäftigen. Im Grunde genommen handelt es sich bei der Rentenversicherung um eine klassische Rentenversicherung. Der große Unterschied jedoch ist die Form der Auszahlung. Diese erhalten Sie bei der Rentenversicherung nicht als Einmalzahlung, sondern in Form einer lebenslangen Rente.
Bei der Rentenversicherung haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer die Wahl, für welche Art des Vermögensaufbaus Sie sich entscheiden. Hier vereinbaren Sie mit dem Versicherer entweder die garantiere Verzinsung Ihres Vermögens oder investieren in die fondsgebundene Rentenversicherung. Ist letzteres der Fall, hängt der Wertzuwachs der Police maßgeblich von der Entwicklung der hinterlegten Fonds ab.
Hierzu ein Beispiel: Ihr Rentenfaktor liegt bei 25. Über die Laufzeit haben Sie 300.000 € in Ihrer Rentenversicherung angespart. Nach der Berechnung (300.000 / 10.000 x 25) würde Ihnen also eine monatliche Rente von 750 € zustehen. Je höher Ihr Rentenfaktor ist, desto höher später auch die Rente.
Private Rentenversicherung kündigen: Darauf müssen Sie achten
Wenn Sie vorhaben, in naher Zukunft Ihre Rentenversicherung zu kündigen, sollten Sie sich unbedingt über die konkreten Vorgaben Ihres Versicherers erkundigen. Gerade in Altverträgen kann es vorkommen, dass für eine Kündigung die Schriftform (per Post oder Fax) verpflichtend vorgeschrieben ist. Die Textform dagegen ermöglicht auch ein digitales Kündigungsschreiben in Form einer E-Mail oder innerhalb des Kundenportals Ihrer Versicherung.
- Bei der Textform ist die Kündigung wirksam, wenn Sie per Post, Fax, E-Mail oder in einem Kundenportal zugestellt wurde.
- Die Schriftform dagegen erfordert ein „echtes Papierschreiben“, also per Fax oder Brief. Eine elektronische Kündigung wäre nach dieser Vorgabe unwirksam.
Die meisten Versicherer bestehen bei der Kündigung auf die Schriftform, also ein Schreiben in Papierform. Aus Erfahrung empfehlen wir ebenso diese Vorgehensweise, weil Sie dadurch die Möglichkeit eines rechtssicheren Zugangs des Schreibens haben. Für einen gerichtsfesten Nachweis können Sie die Kündigung beispielsweise per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Kündigungen, die in Textform erfolgen, besonders per E-Mail, gelten automatisch als zugegangen. Behauptet der Versicherer das Gegenteil, muss er beweisen oder eindeutig belegen, dass ihm das Schreiben nicht zugegangen ist. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung zwingend zu akzeptieren.
Achtung: In Ihrem Kündigungsschreiben sollten Sie den Versicherer immer darauf hinweisen, dass Sie eine schriftliche oder elektronische Kündigungsbestätigung erhalten möchten.
Private Rentenversicherung kündigen oder doch widerrufen?
Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer steht es Ihnen frei, ob Sie Ihre private Rentenversicherung kündigen möchten oder eben nicht. Im Vorfeld sollten Sie sich jedoch über die finanziellen Auswirkungen informieren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Gängige Alternativen wie der „ewige Widerruf“ der Police können in vielen Fällen lukrativer sein.
Die Kündigung der privaten Rentenversicherung
Kundinnen und Kunden, die ihre Rentenversicherung kündigen, haben einen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer. Dieser muss nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen in § 169 Abs. 1 und 3 VVG berechnet werden. Hinter diesen Grundsätzen steht, vereinfacht ausgedrückt, diese Formel:
Rückkaufswert = Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Zusatzbausteine wie BU-Schutz oder Todesfallabsicherung) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – ggf. eine Stornopauschale
Die Stornopauschale darf der Versicherer nach § 169 Abs. 5 VVG bei der Kündigung einer Police erheben. Sie muss jedoch vertraglich vereinbart und vor allem verhältnismäßig gegenüber den eingezahlten Beiträgen sein. Hierdurch verringert sich der Auszahlungsbetrag, der ohnehin durch die Kosten meist negativ ist, um einen weiteren Teil. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass bei Altverträgen aus zwischen 1997 und 2007 mindestens 50 % der eingezahlten Beiträge auch wieder in Form des Rückkaufswerts an den Kunden ausgezahlt werden müssen. Dennoch müssen Sie bei einer Kündigung einen deutlichen Verlust in Höhe der Hälfte Ihrer eingezahlten Beiträge in Kauf nehmen.
Eine Rentenversicherung zu kündigen, sollte stets der letzte Ausweg sein und ist in der Regel mit hohen Verlusten verbunden. Entscheiden Sie sich stattdessen lieber für den „ewigen Widerruf“, der eine lukrative und vielversprechende Alternative darstellt.
Der „ewige Widerruf“ Ihrer privaten Rentenversicherung
Bekannt ist der „Widerrufsjoker“ vor allem aus dem Bereich der Kapitallebensversicherungen. Da die private Rentenversicherung jedoch in weiten Teilen identisch ist, kann die Vorgehensweise auch auf sie angewendet werden.
Der Versicherer ist bei Abschluss einer Police verpflichtet, Sie über alle Rechte und Pflichten zu informieren. Das VVG gibt dabei genau vor, welche Unterlagen Ihnen zugehen müssen:
- Alle Pflichtinformationen nach der VVG-Grundverordnung
- Einen Versicherungsschein, der alle Rechte und Pflichten enthält
- Basisinformationen zu Kosten und Einschränkungen bei der Auszahlung
- Die Widerrufsbelehrung, die dem Grundsatz der Deutlichkeit nach § 8 VVG entsprechen muss
Die Folge einer unwirksamen, also fehlerhaften oder ungenügenden Widerrufsbelehrung ist es, dass die Widerrufsfrist nie beginnt – und damit auch nicht enden kann. In solchen Fällen haben Sie als Kundin oder Kunde ein „ewiges Widerrufsrecht“, was der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt.
Dieser Widerruf ist für Sie als Kundin oder Kunde in vielerlei Hinsicht sinnvoll:
- Der Versicherer muss Ihnen die tatsächlich erzielte Rendite auszahlen, der Garantiezins spielt beim ewigen Widerruf also keine Rolle mehr.
- Der Abzug einer Stornopauschale ist ebenfalls nicht zulässig, denn es liegt auch keine Kündigung nach dem § 169 Abs. 5 VVG vor.
- Sie erhalten ebenfalls alle Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstattet. Lediglich Beitragsteile, die auf einen BU-Schutz oder den Todesfallschutz entfallen, werden abgezogen.
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